AGB für Frachtführer
Allgemeine Auftragsbedingungen für Frachtführer
der DAGO Express GmbH, Karl-Marx-Straße 193, D-15230 Frankfurt (Oder), USt-IdNr.: DE342078274
Diese Bedingungen gelten für die Ausführung von Transportaufträgen durch den Auftragnehmer (Frachtführer) für die DAGO Express GmbH (Auftraggeber). Mit Annahme des Transportauftrags erkennt der Auftragnehmer diese Bedingungen verbindlich an.
Rechnungsadresse
DAGO Express GmbH
Karl-Marx-Straße 193
15230 Frankfurt (Oder)
USt-IdNr.: DE342078274
Zahlungsbedingungen
Zahlungsfrist: 30 Tage nach Erhalt aller erforderlichen Transportdokumente (elektronisch übermittelt). Die Zählung der Tage beginnt ab dem Datum, an dem der Auftragnehmer eine korrekt ausgestellte Rechnung zusammen mit den Versanddokumenten übermittelt.
Die Zahlungsfrist beginnt ausschließlich mit dem Datum des Eingangs einer korrekt ausgestellten Rechnung inklusive vollständiger Transportdokumentation an die hierfür vorgesehene E-Mail-Adresse: [email protected].
Eine Übermittlung an andere Adressen gilt nicht als Zugang im Sinne des Vertrags (§ 130 BGB) und löst keine Zahlungsfrist aus (§ 271 BGB).
Eine Rechnung gilt erst dann als vollständig, wenn folgende Dokumente in einem E-Mail-Versand enthalten sind: Frachtbrief (CMR), Lieferscheine sowie alle weiteren vom Auftraggeber geforderten Unterlagen.
Unvollständige oder unklare Unterlagen führen zu keiner Fälligkeit und verursachen keinen Verzug (§ 286 BGB).
Korrekte elektronische Rechnungsübermittlung
Bitte beachten Sie zwingend die folgenden verbindlichen Regeln:
1. Die E-Mail-Adresse [email protected] ist die einzige zulässige Adresse für die Übermittlung elektronischer Rechnungen. Rechnungen, die an andere Adressen gesendet werden, gelten nicht als eingegangen und können nicht bearbeitet werden.
2. Unter der Adresse [email protected] kann keine Konversation geführt werden. Diese Adresse dient ausschließlich der automatisierten Verarbeitung von Rechnungen und Dokumenten. Nachrichten, Rückfragen oder sonstige Kommunikation werden nicht gelesen und nicht beantwortet.
3. Pro Auftrag ist genau 1 E-Mail einzureichen: 1 E-Mail = 1 Satz Transportdokumentation + 1 Rechnung pro Auftrag.
4. Akzeptiert werden ausschließlich PDF-Dateien. Andere Formate (Excel, JPG, Word usw.) werden nicht verarbeitet.
5. Die Transportauftragsnummer muss zwingend auf der Rechnung angegeben sein. Rechnungen ohne Auftragsnummer können nicht zugeordnet werden und gelten als nicht prüffähig und nicht eingegangen.
6. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach Zugang aller genannten Informationen in der korrekten Form.
Kontaktaufnahme mit der Buchhaltungsabteilung
(Zahlungsanfragen, Mahnungen und andere Fragen)
1. Die Kommunikation mit der Buchhaltung erfolgt ausschließlich über eine Anfrage an [email protected].
2. Bitte geben Sie in der Anfrage zwingend die Transportauftragsnummer an.
3. Die durchschnittliche Antwortzeit beträgt ca. 1–2 Werktage.
Allgemeine Bestimmungen des Auftrags (ABA)
Wichtig! Bitte lesen Sie alle Einträge des Auftrags und geben Sie alle erforderlichen Informationen an den Fahrer weiter.
Kein Palettenwechsel!
Wenn der Auftragnehmer keine schriftliche Bestätigung über die kostenpflichtige Beladung oder Entladung erhalten hat, trägt der Kunde hierfür keine zusätzlichen Kosten.
ACHTUNG: Wird der Kunde nicht mindestens 30 Minuten vor dem Abhol- oder Liefertermin über eine Verzögerung informiert, wird der Frachtpreis um 10 % reduziert.
§ 1 Kontaktdaten
Der Auftraggeber kann ausschließlich über die nachstehenden Kontaktdaten erreicht werden:
E-Mail: [email protected]
§ 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Auftragsausführung
1. Vor Beginn der Dienstleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die direkte Telefonnummer des Fahrers mitzuteilen und eine stabile Erreichbarkeit sicherzustellen, d. h. der Fahrer muss Anrufe entgegennehmen, auf Nachrichten antworten und über erforderliche Arbeitsmittel verfügen. Bei fehlendem Kontakt zum Fahrer oder Auftragnehmer innerhalb von 1 Stunde nach dem ersten Kontaktversuch ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 € netto fällig.
2. Sofern zwischen den Parteien vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber laufend Informationen über den Transportverlauf sowie den Standort des eingesetzten Fahrzeugs zu übermitteln. Bei Zustimmung zur Fahrzeugüberwachung muss der Auftragnehmer das GPS-Signal freigeben oder sein Telematiksystem mit dem Überwachungssystem des Auftraggebers integrieren. Ein Verstoß führt zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 € netto.
3. Das Fahrzeug des Auftragnehmers muss sauber, technisch einwandfrei und frei von Gerüchen sein. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass das Fahrzeug mit den für die Ladungssicherung erforderlichen Ausrüstungen ausgestattet ist, insbesondere Zurrgurten, Kantenschonern und Antirutschmatten. Bei Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10,00 € netto fällig.
4. Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung im Fahrzeug.
5. Der Auftragnehmer hat während der Be- und Entladung anwesend zu sein und die Übereinstimmung der Ware mit den Dokumenten zu prüfen, einschließlich Verpackung, Menge und sichtbarer Schäden. Wird der Fahrer nicht zum Lade- oder Entladebereich zugelassen, bestehen Mengenabweichungen oder liegen sichtbare Schäden vor, muss der Auftragnehmer einen entsprechenden Vermerk im Frachtbrief (CMR) eintragen und den Auftraggeber informieren, bevor der Bereich verlassen wird. Ein Verstoß führt zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 200 % des Nettobetrags der Fracht.
6. Auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Be- und Entladung durchzuführen oder hierbei zu unterstützen. Die Vergütung hierfür ist im Auftrag festgelegt.
7. Spätestens 30 Minuten nach Ankunft an der Ladestelle muss der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren. Ein Verstoß führt zu einer Reduzierung der Fracht um 10,00 € netto.
8. Spätestens 30 Minuten nach der Beladung muss der Auftragnehmer bestätigen, dass die im CMR eingetragenen Daten mit den Auftragsdaten übereinstimmen, insbesondere Lade- und Entladezeit, -ort, Ladungsart und -gewicht. Zudem muss er seine Daten in Feld 16 des CMR eintragen und sicherstellen, dass das Dokument Stempel und Unterschriften des Verladers und Empfängers enthält. Ein Verstoß führt zu einer Reduzierung der Frachtvergütung um 50,00 € netto.
9. Spätestens 60 Minuten nach der Entladung muss der Auftragnehmer ein Foto des unterschriebenen/gestempelten CMR an [email protected] senden. Ein Verstoß führt zu einer Reduzierung der Frachtvergütung um 10,00 € netto.
10. Das Be-, Ent- oder Umladen während des Transports ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers unzulässig. Ein Verstoß führt zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der gesamten Fracht. Ebenso ist das Mitführen oder Zuladen anderer Ladungen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers unzulässig; ein Verstoß führt ebenfalls zu einer Vertragsstrafe von 100 % der Fracht.
11. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber unverzüglich über Schwierigkeiten bei der Ausführung informieren. Ein Verstoß führt zu einer Reduzierung der Fracht um 25,00 € netto je angefangene Verzögerungsstunde.
12. Bei Verstößen gegen „Zusätzliche Hinweise zum Auftrag" kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe von 100 % der Fracht verhängen.
13. Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden des Auftragnehmers, die durch die Übernahme der gemäß Auftrag oder CMR spezifizierten Ladung entstehen, noch für Schäden aufgrund eines ungeeigneten Fahrzeugs. Wird ein anderes als das vereinbarte Fahrzeug bereitgestellt, kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der Fracht verhängen.
14. Spätestens 21 Tage nach Entladung muss der Auftragnehmer alle erforderlichen Transportdokumente (CMR, Lieferschein usw.) per E-Mail an [email protected] übermitteln. Ein Verstoß führt zu einer Reduzierung der Frachtvergütung um 10 %.
15. Der Fahrer hat die an den Be- und Entladestellen erforderliche persönliche Schutzausrüstung mitzuführen und zu verwenden, insbesondere Warnweste, Sicherheitsschuhe (S3), erforderlichenfalls Helm, Handschuhe und Schutzbrille.
§ 3 Wettbewerbsverbot
1. Der Auftragnehmer (einschließlich seiner Mitarbeiter, Mitwirkenden, Bevollmächtigten, Vertreter, Subunternehmer sowie aller Personen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrags bedient) verpflichtet sich, innerhalb von 5 Jahren nach Ausführung des Auftrags oder dem geplanten Ausführungsdatum – unabhängig davon, ob der Auftrag ausgeführt wurde oder aufgrund von Rücktritt oder Kündigung hinfällig wurde – keine Zusammenarbeit mit dem im Auftrag genannten Verlader oder Empfänger einzugehen, insbesondere ihnen keine Leistungen anzubieten. Die Vergütung für die Wettbewerbsverbotsklausel beträgt 10 % des im Auftrag angegebenen Frachtwerts. Bei Verstößen zahlt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,00 € je Verstoß.
2. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, Informationen über Frachtpreise, Vertragsbedingungen oder sonstige Gebühren offenzulegen. Dieses Verbot gilt auch für die Vermittlung von Dienstleistungen Dritter, insbesondere Trans.eu. Bei einem Verstoß zahlt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € je Verstoß.
§ 4 Auftragsabschluss
1. Der Auftrag wird dem Auftragnehmer in der Regel per E-Mail übermittelt. Das Ausbleiben einer schriftlichen Ablehnung innerhalb von 30 Minuten gilt als Annahme des Auftrags einschließlich aller Bedingungen.
2. Erfolgt die Ablehnung später als 30 Minuten nach Erhalt, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Differenz zum Frachtpreis in Rechnung, der aufgrund der kurzfristigen Weitervergabe an einen Dritten entsteht. Das Recht, weitergehende nachweisbare Schäden geltend zu machen, bleibt unberührt.
3. Der Auftrag kann nur vorbehaltlos angenommen werden. Jede Änderung der Ausführungsbedingungen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in dokumentierter Form.
4. Die Weitergabe des Auftrags an einen Subunternehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und nach vorheriger Prüfung durch den Auftragnehmer zulässig, dass der Subunternehmer alle im Transportauftrag genannten Anforderungen erfüllt. Ein Verstoß führt zu einer Reduzierung der Frachtvergütung um 100 %.
§ 5 Erklärung des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Auftragsannahme und der Transportdurchführung über Folgendes verfügt:
a) eine gültige Verkehrshaftpflichtversicherung mit einer ungenutzten Versicherungssumme, die den Wert des zur Beförderung übernommenen Gutes abdeckt, jedoch nicht geringer als 600.000,00 € ist oder dem Betrag des besonderen Interesses an der Lieferung entspricht, sofern dieses vom Auftraggeber angegeben wurde;
b) eine gültige technische Untersuchung des Fahrzeugs (Zugmaschine und Anhänger);
c) alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen zur Durchführung von Tätigkeiten im Inland und im Ausland.
2. Das Fehlen der in Abschnitt 1 genannten erforderlichen Dokumente berechtigt den Auftraggeber, Zahlungen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zurückzuhalten, bis alle Ansprüche des Kunden gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verjährt oder erfüllt sind.
3. Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie aller sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern und etwaigen Subunternehmern und stellt den Auftraggeber von einer Inanspruchnahme nach § 13 MiLoG und § 28e Abs. 3a SGB IV frei. Auf Verlangen weist er dies durch geeignete Unterlagen nach (z. B. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsträger, nicht älter als drei Monate).
§ 6 Haftung des Auftragnehmers
1. Der grenzüberschreitende Transport unterliegt den Bestimmungen zur Haftung gemäß CMR.
2. Haftung des Auftragnehmers für Kabotagebeförderungen in Deutschland: Abweichend von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) werden Entschädigungen für Verlust oder Beschädigung des Gutes gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB mit 40 SZR je Kilogramm Rohgewicht der Sendung festgelegt. Dies stellt eine Abweichung von der Haftungsgrenze von 8,33 SZR gemäß § 431 Abs. 1 HGB dar. Eine mögliche weitergehende Haftung bleibt unberührt (siehe insbesondere § 435 HGB).
3. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Fahrer oder die eingesetzten Fahrzeuge verursacht werden. Darüber hinaus haftet er für das Verhalten der Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.
§ 7 Kosten
1. Kosten für Hebebühnen, Installationen oder Wartezeiten, die durch Verzögerungen bei Abholung oder Entladung entstehen, trägt der Auftragnehmer.
2. Wird der Auftrag durch den Auftragnehmer storniert oder kann er aus dessen Verschulden nicht durchgeführt werden, berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 100,00 € netto oder die Differenz zum neuen zu zahlenden Frachtpreis (maximal das Dreifache der vereinbarten Fracht).
3. Darüber hinaus trägt der Auftragnehmer die volle Verantwortung für alle Schäden, die aus der Auftragsstornierung entstehen.
§ 8 Zwischenstoppkosten
Muss der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung eine Standzeit von mehr als 4 Stunden erbringen und weist er die verlängerte Standzeit durch eine schriftliche Erklärung des Verladers oder Empfängers nach, zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für jeden weiteren angefangenen Tag eine Vertragsstrafe, die bei Inlandstransporten 30,00 € netto und bei internationalen Transporten 50,00 € netto beträgt. Die maximale Standzeitvergütung pro Auftrag beträgt 300,00 € netto.
§ 9 Erklärung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
1. Der Auftragnehmer erklärt, dass er seine Geschäftstätigkeit und Dienstleistungen gemäß den geltenden nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften erbringt, insbesondere:
a) internationalen Vorschriften für die Durchführung von Transporten in EU-Ländern, insbesondere Regelungen über die Entsendung von Fahrern und die Vergütung für Tätigkeiten in einem bestimmten Land, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 561/2006, AETR-Übereinkommen, Fahrpersonalverordnung, Verordnung (EG) Nr. 165/2014 sowie das Mindestlohngesetz;
b) Vorschriften zur Verpackung, Ladungssicherung, Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Güter (ADR);
c) gesetzlichen Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung und ergreift insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption, Erpressung, Unterschlagung oder Betrug.
2. Sollte der Auftraggeber aufgrund der Nichteinhaltung dieser Vorschriften durch den Auftragnehmer zu Schadenersatz- oder Verwaltungsstrafen verpflichtet sein, haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Höhe des auferlegten Betrags.
3. Der Auftragnehmer hält bei der Auftragsausführung alle anwendbaren Sanktions-, Embargo- und Exportkontrollvorschriften ein, insbesondere der Europäischen Union, der Vereinten Nationen und – soweit anwendbar – der USA. Er sichert zu, nicht auf einschlägigen Sanktionslisten geführt zu werden, und stellt den Auftraggeber von allen hieraus resultierenden Ansprüchen, Bußgeldern und Schäden frei.
§ 10 Weitere Bestimmungen
1. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Transportdurchführung und der vereinbarten Frachtvergütung beachten Sie bitte insbesondere den Punkt „Zusätzliche Hinweise zum Auftrag".
2. Der Auftragnehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers keine Rechte aus dem Vertrag an Dritte übertragen, einschließlich der Abtretung oder anderweitigen Verfügung über Forderungen.
3. Für nicht durch diesen Auftrag geregelte Angelegenheiten gelten die allgemein gültigen deutschen Rechtsvorschriften, im Falle von: a) internationalen Transporten, soweit diese nicht durch das CMR-Übereinkommen geregelt sind; b) nationalen Transporten oder Transporten, bei denen Be- und Entladung im selben Land stattfinden (sog. Kabotage).
4. Alle Streitigkeiten aus diesem Auftrag werden vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht am Sitz des Auftraggebers verhandelt, d. h. dem Amtsgericht Frankfurt (Oder).
5. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Die Ausübung eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts an dem Transportgut wegen Forderungen, die sich nicht auf dieses Gut beziehen, ist ausgeschlossen.
§ 11 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streik, hoheitliche Maßnahmen, Pandemien) befreien die Parteien für deren Dauer von den hiervon betroffenen Leistungspflichten. Die Parteien informieren einander unverzüglich.
§ 12 Prüfungsrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten durch den Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in angemessenem Umfang zu überprüfen; der Auftragnehmer wirkt hieran mit.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
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