Wer im internationalen Handel tätig ist, kommt an den Incoterms kaum vorbei. Einer der früher gängigen Klauseln ist „DDU“. Obwohl nicht mehr offiziell gültig, wird sie weiterhin verwendet.
DDU (Delivered Duty Unpaid) ist eine ehemalige Incoterms-Klausel, bei der der Verkäufer die Ware liefert, ohne Einfuhrabgaben zu zahlen. Der Käufer übernimmt die Zollkosten im Bestimmungsland.
Die Incoterms definieren klare Regeln für den internationalen Handel. DDU steht für „Delivered Duty Unpaid“, was so viel heißt wie „geliefert unverzollt“. Diese Klausel wurde bis zur Incoterms-Version 2000 offiziell genutzt. Mit der Fassung von 2010 wurde sie durch DAP (Delivered at Place) ersetzt. Dennoch findet DDU weiterhin praktische Anwendung – vor allem in älteren Verträgen oder individuellen Vereinbarungen.
Bei DDU liegt die Verantwortung für Transport und Risiken bis zum vereinbarten Lieferort beim Verkäufer. Der Käufer hingegen übernimmt alle Pflichten und Kosten im Zusammenhang mit der Verzollung im Zielland. Dazu zählen Einfuhrabgaben, Steuern sowie die Abwicklung mit dem Zoll. Der Vorteil für den Verkäufer: Er muss sich nicht mit den komplexen Zollformalitäten des Empfängerlandes auseinandersetzen.
DDU ist besonders in Ländern mit unübersichtlichen oder strengen Importvorschriften beliebt. Viele Exporteure wählen DDU, um dem Käufer die Kontrolle über die Verzollung zu überlassen. Das kann den Prozess vor Ort beschleunigen, da der Käufer die lokalen Anforderungen besser kennt. Auch in der Speditionspraxis wird DDU gelegentlich verwendet, wenn der Käufer eigene Zollagenten beauftragen möchte.
Wichtig ist: Obwohl DDU nicht mehr Teil der aktuellen Incoterms ist, kann sie vertraglich weiterhin verwendet werden – allerdings nur mit klarer Definition. Die Klausel sollte im Vertrag präzise beschrieben werden, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Dabei hilft es, sich an der ursprünglichen Incoterms-Definition von 2000 zu orientieren. Empfehlenswert ist auch der Zusatz: „as per Incoterms 2000“.
In der Praxis gilt DDU als benutzerfreundlich für Käufer, da sie volle Kontrolle über den Importprozess haben. Verkäufer hingegen können sich auf ihre Exportpflichten konzentrieren. DDU ist jedoch nicht ideal für Einsteiger, da es ohne genaue Regelung schnell zu Streitpunkten kommen kann. Auch Versicherungsfragen sollten vorab geklärt werden, da der Käufer das Risiko im Zielland trägt.
DDU steht für Delivered Duty Unpaid und bedeutet, dass der Verkäufer die Ware bis zum vereinbarten Ort liefert, jedoch keine Zollabfertigung übernimmt. Der Käufer ist für die Zollformalitäten sowie Einfuhrzölle, Steuern und Abgaben verantwortlich.
Die Incoterms DDU waren bis 2010 gültige internationale Handelsbedingungen, die festlegten, dass der Verkäufer alle Transportkosten und Risiken bis zum Bestimmungsort trägt, jedoch keine Zollformalitäten übernimmt. Nach 2010 wurde DDU durch DAP und DAT ersetzt, wird aber weiterhin verwendet.
Bei DDU trägt der Käufer die Verantwortung für Zollabfertigung und Einfuhrkosten, während der Verkäufer bei DAP die Ware bis zum Bestimmungsort liefert, ohne für Zollformalitäten verantwortlich zu sein. Beide Klauseln regeln ähnliche Aspekte, jedoch ersetzt DAP seit 2010 die veraltete DDU-Klausel.
Der Hauptunterschied liegt in der Zollabfertigung: Bei DDU übernimmt der Käufer alle Einfuhrzölle und Formalitäten, während bei DDP der Verkäufer diese Aufgaben vollständig trägt. DDP ist daher umfassender und mit höheren Verantwortlichkeiten für den Verkäufer verbunden.