
Beim Transport von Gefahrgut nach ADR gibt es zahlreiche Erleichterungen. Dennoch werden diese im Alltag häufig falsch interpretiert. Besonders die Annahme, dass bei Kleinmengen oder unterhalb der 1.000-Punkte-Grenze „kein ADR gilt“, führt immer wieder zu Verstößen. Auch bei begrenzten und freigestellten Mengen bestehen klare Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten. Hinzu kommt, dass Schulungs- und Ausrüstungspflichten oft unterschätzt werden. Wer diese Irrtümer kennt, reduziert Haftungsrisiken, vermeidet Bußgelder und sorgt für rechtssichere Transporte.
Ja. Auch unterhalb der 1.000-Punkte-Grenze gelten Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation. Lediglich einzelne Fahrzeug- und Fahrervorschriften entfallen.
Die 1.000-Punkte-Regel nach ADR 1.1.3.6 wird in der Praxis häufig falsch verstanden. Viele Betriebe gehen davon aus, dass bei Unterschreitung dieser Grenze keinerlei ADR-Pflichten bestehen. Das ist nicht korrekt. Die Regelung reduziert lediglich bestimmte Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer. Die Pflicht zur korrekten Einstufung des Stoffes bleibt bestehen. Ebenso sind zugelassene Verpackungen vorgeschrieben. Versandstücke müssen weiterhin korrekt gekennzeichnet sein. Auch ein vollständiges Beförderungspapier ist erforderlich. Wer diese Pflichten ignoriert, begeht einen klaren ADR-Verstoß. Besonders kritisch wird es bei Kontrollen oder Schadensfällen.
Die sogenannte Kleinmengenregelung nach ADR 1.1.3.1 ist eng begrenzt. Sie gilt nur für Transporte im Rahmen der Haupttätigkeit eines Unternehmens. Typische Beispiele sind Handwerksbetriebe oder Servicetechniker. Der Transport darf nicht der eigentliche Geschäftszweck sein. Zudem sind feste Höchstmengen einzuhalten. Speditions- oder Auslieferungsverkehre sind ausdrücklich ausgeschlossen. In der Praxis wird diese Regelung jedoch häufig überdehnt. Das führt zu falschen Freistellungen. Eine pauschale Berufung auf „betriebliche Kleinmengen“ ist unzulässig. Die genaue Prüfung des Einsatzzwecks ist daher zwingend erforderlich.
Begrenzte Mengen nach ADR Kapitel 3.4 sind nicht kennzeichnungsfrei. Zwar entfallen einige Pflichten, doch das LQ-Kennzeichen ist zwingend vorgeschrieben. Versandstücke müssen korrekt markiert sein. Zudem gelten klare Mengengrenzen pro Innen- und Außenverpackung. Die maximale Bruttomasse pro Versandstück beträgt 30 Kilogramm. LQ ist nur zulässig, wenn Tabelle A, Spalte 7a eine entsprechende Freigabe enthält. Häufige Fehler sind fehlende Kennzeichen oder falsche Verpackungen. Auch Umverpackungen müssen korrekt gekennzeichnet werden. Diese Anforderungen werden im Alltag oft unterschätzt.
Freigestellte Mengen nach ADR Kapitel 3.5 unterliegen besonders strengen Vorgaben. Die zulässigen Mengen pro Innen- und Außenverpackung sind sehr gering. Dennoch gelten klare Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten. Versandstücke müssen mit dem EQ-Kennzeichen versehen sein. Bei Umverpackungen ist zusätzlich der Hinweis „Umverpackung“ erforderlich. Auch hier sind zugelassene Verpackungen vorgeschrieben. Eine Überschreitung der Grenzwerte ist unzulässig. In Kontrollen führen gerade EQ-Transporte häufig zu Beanstandungen. Der Grund ist meist fehlende oder falsche Kennzeichnung.
Vergleich LQ und EQ
| Merkmal | Begrenzte Menge (LQ) | Freigestellte Menge (EQ) |
|---|---|---|
| ADR-Kapitel | 3.4 | 3.5 |
| Kennzeichnung | LQ-Symbol | EQ-Symbol |
| Mengengrenzen | abhängig von UN-Nummer | sehr geringe Mengen |
| Max. Bruttomasse | 30 kg pro Versandstück | deutlich niedriger |
| Umverpackung | Kennzeichnung erforderlich | Kennzeichnung + Hinweis |
Viele Unternehmen verbinden ADR-Pflichten ausschließlich mit der orangefarbenen Warntafel. Diese Annahme ist falsch. Auch ohne Tafelpflicht gelten umfangreiche Anforderungen. Dazu zählen korrekte Verpackung und Klassifizierung. Ebenso sind Beförderungspapiere erforderlich. Die Ladungssicherung ist stets vorgeschrieben. Versandstücke müssen korrekt gekennzeichnet sein. Häufig fehlen Gefahrzettel oder UN-Nummern. Auch schriftliche Weisungen und Ausrüstung werden oft vergessen. Diese Versäumnisse sind bußgeldbewehrt und erhöhen das Risiko im Schadensfall erheblich.
ADR-Schulungen beschränken sich nicht auf Fahrer mit ADR-Bescheinigung. Nach ADR 1.3 müssen alle Beteiligten unterwiesen werden. Dazu zählen Absender, Verpacker, Verlader und Disponenten. Die Schulung muss aufgabenspezifisch erfolgen. Sie ist regelmäßig zu wiederholen. Auch Dokumentation der Unterweisung ist erforderlich. In der Praxis fehlt diese Schulung häufig. Das stellt einen eigenständigen Verstoß dar. Zudem steigt das Fehlerrisiko im gesamten Transportprozess. Eine systematische Schulung ist daher unverzichtbar.
ADR-Erleichterungen sind kein Freifahrtschein. Die meisten Pflichten bleiben bestehen, auch bei Kleinmengen, LQ oder EQ. Wer sich auf vermeintliche Ausnahmen verlässt, riskiert Bußgelder, Haftung und Reputationsschäden. Rechtssicherheit entsteht nur durch saubere Einstufung, korrekte Kennzeichnung und regelmäßige Schulung. Unternehmen, die ihre Prozesse prüfen und dokumentieren, sind klar im Vorteil. Gerade im Alltag entscheidet Detailwissen über Sicherheit und Compliance.