Unter einem Sendungsverlust (auch Frachtverlust oder Güterverlust) versteht man in der Logistik das dauerhafte Abhandenkommen eines Transportgutes während des Transportlaufs. Ein Sendungsverlust liegt rechtlich dann vor, wenn das Gut innerhalb der vereinbarten Lieferfrist – oder bei Fehlen einer Frist innerhalb eines angemessenen Zeitraums – nicht an den Empfänger übergeben werden kann und sein Verbleib ungeklärt bleibt.
Vom Totalverlust (die gesamte Sendung ist verschwunden) wird der Teilverlust abgegrenzt, bei dem lediglich einzelne Packstücke oder Teile einer konsolidierten Sendung auf dem Transportweg verloren gehen.
Tracking-Daten kontrollieren und die Spedition zur internen Suchmeldung (Hub-Recherche) auffordern.
Schaden schriftlich anzeigen. Sichtbare Teilverluste sofort bei Übergabe, verdeckte Verluste innerhalb von 7 Tagen.
Handelsrechnung, Warenwertnachweis, Übergabeprotokoll (Frachtbrief/CMR) als Beleg einreichen.
Die Haftung wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben (HGB, ADSp oder CMR) durch die Versicherung reguliert.
Die Haftung bei einem Sendungsverlust ist im Transportrecht streng geregelt. Entgegen der häufigen Annahme haften Speditionen und Frachtführer im nationalen und internationalen Straßengüterverkehr nicht unbegrenzt für den tatsächlichen Warenwert, sondern verschuldensunabhängig, aber summenmäßig begrenzt (sogenannte Haftungshöchstgrenzen).
Es gelten je nach Transportart unterschiedliche gesetzliche Regelwerke:
Nationaler Straßentransport (HGB): Nach § 431 HGB ist die gesetzliche Haftung des Frachtführers bei Verlust oder Beschädigung auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt.
Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp): Viele Speditionen arbeiten auf Basis der ADSp. Hier wird die Haftung meist auf 8,33 SZR/kg fixiert, enthält jedoch zusätzliche Deckelungsgrenzen pro Schadensfall oder Verkehrsvertrag.
Internationaler Straßentransport (CMR): Bei grenzüberschreitenden Transporten greift das CMR-Übereinkommen. Auch hier beträgt der Regelsatz 8,33 SZR je Kilogramm Rohgewicht.
| Rechtlicher Rahmen | Geltungsbereich | Haftungsgrenze | Besonderheit bei Sendungsverlust |
|---|---|---|---|
| § 431 HGB | Nationaler Transport (Deutschland) | 8,33 SZR / kg | Kann vertraglich zwischen 2 und 40 SZR/kg angepasst werden. |
| ADSp (Neueste Fassung) | Deutsche Speditionsverträge | 8,33 SZR / kg | Zusätzliche Höchstgrenzen (z. B. max. 1,25 Mio. € pro Schadensfall). |
| CMR Abkommen | Internationaler Straßengüterverkehr | 8,33 SZR / kg | Zwingendes Recht. Haftungsbefreiung nur bei "unabwendbaren Ereignissen". |
Die Haftungsbegrenzung auf 8,33 SZR/kg entfällt komplett, wenn der Sendungsverlust auf qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist (§ 435 HGB bzw. Art. 29 CMR). Hat die Spedition oder das Fahrpersonal den Verlust vorsätzlich oder durch leichtfertiges Verhalten in dem Bewusstsein verursacht, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird (z. B. unbewachtes Abstellen eines wertvollen Planen-Lkw an einem bekannten Kriminalitäts-Hotspot), muss der volle Schaden inklusive des reinen Warenwerts ersetzt werden.
Typische Begriffe, die im Kontext von Sendungsverlust verwendet werden, sind: Frachtversicherung, Tracking, Transportauftrag, Sendungsinformationssystem und Transportschaden.