Die Klausel „frei Haus“ (oft auch „frei Haus Lieferung“) ist eine der ältesten und am häufigsten genutzten Lieferbedingungen im deutschen Handelsrecht. Sie regelt im Kaufvertrag, welche Partei – der Verkäufer oder der Käufer – die Kosten und die Risiken für den Transport einer Warensendung übernimmt.
Kurz gesagt: Bei einer Vereinbarung „frei Haus“ verpflichtet sich der Verkäufer, die Ware bis zur Haustür, dem Lager oder dem Betriebsgelände des Käufers zu liefern, ohne dass dem Käufer dafür separate Transportkosten oder Rollgelder berechnet werden.
Um Missverständnisse im Schadensfall zu vermeiden, muss man zwischen der Kostenübernahme und dem Gefahrenübergang (wer haftet bei Transportschäden?) unterscheiden. Im deutschen HGB ist „frei Haus“ nämlich nicht immer deckungsgleich mit den internationalen Incoterms (wie DDP).
Wer zahlt? Der Verkäufer.
Sämtliche Kosten für Fracht, Verpackung, Maut und eventuelle Zuschläge bis zur Übergabe am Bestimmungsort werden komplett vom Verkäufer getragen. Für den Käufer ist die Lieferung transportkostenfrei.
Wer haftet? Rechtliche Grauzone.
Nach deutschem Recht (§ 447 BGB / Versendungskauf) geht das Risiko für Beschädigungen oft bereits auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware an die Spedition übergibt – obwohl der Verkäufer den Transport bezahlt!
Wichtiger Hinweis für Händler: Da „frei Haus“ kein starrer, international geschützter Rechtsbegriff ist, sollten Verträge im Zweifel immer mit den exakten Incoterms (z. B. DDP oder DAP) unterlegt werden, um den exakten Ort des Risikoübergangs zweifelsfrei festzulegen.
Wo liegt der Unterschied zwischen „frei Haus“, „frei Bordsteinkante“ und dem klassischen „ab Werk“? Die folgende Tabelle mit klaren Rahmen bringt Ordnung in den Begriffsdschungel:
| Lieferklausel | Transportkosten (Wer zahlt?) | Haftung / Risiko (Wer trägt es?) | Lieferort |
|---|---|---|---|
| Frei Haus | Verkäufer | Abhängig von Vereinbarung (oft ab Übergabe Spedition) | Hauseingang / Rampe des Empfängers |
| Frei Bordsteinkante | Verkäufer | Geht bei Entladung auf Käufer über | Gehweg/Straße vor der Lieferadresse |
| Ab Werk (EXW) | Käufer | Käufer (ab Rampe des Verkäufers) | Lager/Produktionsstätte des Verkäufers |
Nicht zwingend. Während der internationale Incoterm DDP (Delivered Duty Paid) unmissverständlich festlegt, dass der Verkäufer sowohl alle Kosten als auch alle Risiken (inklusive aller Zölle und Steuern) bis zum Bestimmungsort trägt, regelt die deutsche Klausel „frei Haus“ im Standardfall primär die Transportkostenfreiheit für den Käufer. Das Transportrisiko kann dennoch beim Käufer liegen.
„Frei Haus“ bedeutet im Regelfall, dass die Ware bis hinter die erste verschließbare Tür (Gebäude-Eingang, Warenannahme oder Rampe) des Empfängers geliefert wird. Bei schweren oder sperrigen Gütern über Speditionen ist die Lieferung jedoch eng mit der technischen Ausrüstung (z. B. Lkw mit Hebebühne) verknüpft und endet oft an der Rampe, sofern keine Vertragung bis in die Büroräume vereinbart wurde.
Da der Verkäufer den Speditionsauftrag erteilt und bezahlt, schließt dieser in der Regel auch die Vereinbarungen mit der Spedition (nach ADSp) ab. Da das Schadensrisiko auf dem Transportweg beim Versendungskauf jedoch rechtlich oft den Käufer trifft, empfiehlt sich eine klare Absprache darüber, wer eine zusätzliche Transportversicherung eindeutig eindeckt.