Die Klausel DPU (Delivered at Place Unloaded) – zu Deutsch „Geliefert benannter Ort entladen“ – wurde mit den Incoterms® 2020 offiziell eingeführt und ersetzte die bis dahin gültige Klausel DAT (Delivered at Terminal). DPU ist die einzige Incoterms®-Klausel, die den Verkäufer explizit dazu verpflichtet, die Ware am Bestimmungsort vom ankommenden Transportmittel zu entladen.
Dieser Incoterm kann für jede Transportart (Multimodal, Luftfracht, Seefracht, Straßentransport) angewendet werden und erfordert vom Verkäufer ein hohes Maß an logistischer Kontrolle am Zielort.
Verkäufer trägt alle Transportkosten, stellt die Exportzollabfertigung sicher und trägt das volle Risiko.
Kritischer Punkt: Verkäufer entlädt die Ware am vereinbarten Zielort. Erst NACH dem Entladen gehen Kosten & Risiko über.
Käufer übernimmt erst nach Entladung. Er ist für die Importverzollung sowie anfallende Steuern/Zölle zuständig.
Die genaue Aufteilung der Pflichten regelt den reibungslosen Übergang der Lieferkette. Hier ist die rechtssichere Übersicht:
| Bereich | Pflichten des Verkäufers | Pflichten des Käufers |
|---|---|---|
| Transportkosten | Trägt alle Kosten bis zum Zielort inklusive Entladung. | Übernimmt Kosten ab dem Zeitpunkt nach erfolgter Entladung. |
| Risikoübergang | Haftet für alle Schäden bis zur physischen Entladung am Bestimmungsort. | Trägt das Risiko nach der ordnungsgemäßen Entladung. |
| Zollabfertigung | Verantwortlich für den Export (Ausfuhrzoll). | Verantwortlich für den Import (Einfuhrzoll, Einfuhrumsatzsteuer). |
| Transportversicherung | Keine gesetzliche Pflicht, wird aufgrund des hohen Risikos jedoch dringend empfohlen. | Keine Abschluss- oder Bereitstellungspflicht. |
In der logistischen Praxis kommt es häufig zu Verwechslungen zwischen den Klauseln DAP (Delivered at Place) und DPU. Der entscheidende Unterschied liegt einzig beim Vorgang des **Entladens**:
Bei DAP gilt: Der Verkäufer liefert die Ware *bereit zur Entladung* auf dem Lkw/Schiff. Der Käufer muss das Entladegeschirr stellen, bezahlen und trägt dabei das Risiko.
Bei DPU gilt: Der Verkäufer muss organisieren, dass die Ware *physisch entladen* auf dem Boden, der Rampe oder dem Kai steht. Beschädigt das Transportunternehmen die Ware beim Entladeprozess, haftet der Verkäufer.
Ja, die Klausel DAT (Delivered at Terminal) wurde gestrichen. Da mit „Terminal“ in den alten Incoterms® 2010 oft fälschlicherweise nur Häfen oder Bahnhöfe assoziiert wurden, stellte die ICC mit der Umbenennung zu DPU klar, dass der Bestimmungsort *jeder beliebige Ort* sein kann (z. B. eine Baustelle, ein Werkstor oder ein Lager).
Verfügt der Zielort über keine Entlade-Infrastruktur (z. B. keinen Stapler oder Kran) und hat der Verkäufer kein Fahrzeug mit Hebebühne/Kran geschickt, kann die Klausel nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. In solchen Fällen sollten Parteien zwingend auf DAP ausweichen.