Im modernen Handels- und Transportwesen begegnet einem der Begriff „franko“ (oft auch als „franko Haus“ oder „frei Haus“ bezeichnet) permanent auf Rechnungen, Lieferscheinen und Angeboten. Das Wort stammt ursprünglich vom italienischen „franco“ (frei) ab.
In der Speditionspraxis bedeutet die Lieferbedingung franko, dass der Verkäufer (Absender) die gesamten Transportkosten bis zum Empfänger übernimmt. Für den Käufer ist die Lieferung somit hinsichtlich der reinen Frachtkosten kostenfrei.
Doch Vorsicht: Die Klausel „franko“ regelt standardmäßig nur die Kosten, nicht aber automatisch den Gefahrenübergang bei Transportschäden!
Um Missverständnisse im Kaufvertrag zu vermeiden, muss die Klausel klar abgegrenzt werden. Das Gegenteil von franko ist „unfranko“ (auch bekannt als „ab Werk“). In diesem Fall trägt der Empfänger die Transportkosten ab dem Lager des Verkäufers.
Hier ist die detaillierte Übersicht der Pflichten im Speditionsversand:
Viele Einkäufer glauben fälschlicherweise, dass bei einer „Franko“-Lieferung der Verkäufer auch dafür haftet, wenn die Ware unterwegs beschädigt wird. Im deutschen B2B-Handelsrecht (HGB/BGB) ist das ein Irrtum!
Nach § 447 BGB geht das Risiko für den Transport (der Gefahrenübergang) im kaufmännischen Verkehr bereits in dem Moment auf den Käufer über, in dem die Spedition die Ware am Werk des Absenders auflädt.
Das bedeutet: Der Verkäufer bezahlt zwar die DAGO Express Spedition (Kostenübergang), bricht der Spediteur jedoch auf der Autobahn abrupt und die Ware wird beschädigt, trägt der Käufer das finanzielle Risiko (Risikoübergang).
Um diese Unklarheit zu beseitigen, nutzt man im internationalen und nationalen Frachtverkehr die Incoterms. Die Klausel „franko“ entspricht am ehesten der Incoterm-Klausel DAP (Delivered at Place). Hierbei übernimmt der Verkäufer explizit sowohl die Kosten als auch das Risiko bis zum Bestimmungsort.