Im globalen Warenhandel und der Außenwirtschaft spielt der Exporteur (auch Ausführer genannt) eine zentrale Rolle. Als Exporteur wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die Waren, Dienstleistungen oder Technologien aus dem eigenen Land (Herkunftsland) in ein anderes Land (Zielland oder Drittland) liefert.
Beim Export innerhalb der Europäischen Union (Intragemeinschaftlicher Handel) läuft der Prozess weitgehend barrierefrei ab. Sobald Waren jedoch die Außengrenzen der EU überschreiten, unterliegt der Exporteur strengen zollrechtlichen, steuerlichen und außenwirtschaftsrechtlichen Verpflichtungen. Als erfahrene internationale Spedition unterstützt DAGO Express Exporteure bei der schnellen und rechtssicheren Abwicklung ihrer weltweiten Transporte.
Nicht jeder, der eine Ware ins Ausland schickt, gilt im zollrechtlichen Sinne als Ausführer. Gemäß dem Zollkodex der Union (UZK) muss der Exporteur bestimmte Kriterien erfüllen:
Ansässigkeit: Der Ausführer muss im Zollgebiet der Union ansässig sein (Ausnahmen gelten nur in sehr spezifischen Sonderfällen).
Vertragsbefugnis: Er muss die Befugnis haben, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der EU zu bestimmen (in der Regel der Verkäufer).
EORI-Nummer: Für die Zollabwicklung mit Drittstaaten benötigt jeder gewerbliche Exporteur zwingend eine gültige EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification).
Elektronische Abgabe der Ausfuhranmeldung (ATLAS-Verfahren) bei Werten ab 1.000 €.
Prüfung von Embargos, Sanktionslisten und Dual-Use-Gütern (zivil/militärisch nutzbar).
Bereitstellung von Handelsrechnungen, Ursprungszeugnissen und Frachtbriefen.
Vertragliche Festlegung des Gefahren- und Kostenübergangs mit dem Importeur.
Um Verzögerungen an den Grenzzollstellen zu vermeiden, muss der Exporteur die Frachtpapiere lückenlos vorbereiten. Die Anforderungen variieren stark je nach Bestimmungsland und Warenart.
Der Warenexport in ein Drittland (z. B. Schweiz, USA, Großbritannien) folgt einem gesetzlich vorgeschriebenen Prozess, den Sie über das elektronische Zollsystem ATLAS abwickeln:
Das Einstufige Verfahren (Warenwert unter 3.000 €): Die Ausfuhranmeldung kann direkt bei der Grenzzollstelle (Ausgangszollstelle) vorgelegt werden, wenn die Ware die EU verlässt.
Das Zweistufige Verfahren (Warenwert ab 3.000 €): Der Exporteur muss die Ware zuerst bei der lokalen Ausfuhrzollstelle an seinem Unternehmenssitz anmelden. Nach der dortigen Freigabe wird das ABD erstellt. Erst danach wird die Fracht zur Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze transportiert.
Der Ausgangsvermerk (AGV): Sobald die Ware die EU physisch verlassen hat, übermittelt der Zoll den Ausgangsvermerk elektronisch an den Exporteur. Dieses Dokument ist steuerrechtlich essenziell, um die Mehrwertsteuerbefreiung für die Exportlieferung beim Finanzamt nachzuweisen.
Typische Begriffe, die im Kontext des Exporteurs verwendet werden, sind: Ausgangsland, Exportversand, Import und Zoll
Ein Exporteur ist für den Verkauf und Versand von Waren oder Dienstleistungen ins Ausland verantwortlich. Er kümmert sich um alle notwendigen Formalitäten, wie Zolldokumente, internationale Zahlungsabwicklung und Logistik.
Man gilt als Exporteur, wenn man regelmäßig Waren oder Dienstleistungen über nationale Grenzen hinweg verkauft. Der Status als Exporteur wird oft durch das Überschreiten bestimmter Umsatzschwellen oder die Häufigkeit der Auslandsgeschäfte definiert.
In der Praxis werden die Begriffe meist synonym verwendet. Rein zollrechtlich ist der „Ausführer“ jedoch präziser definiert: Es ist die Person, die im Zollgebiet ansässig ist, den Vertrag mit dem Empfänger im Drittland geschlossen hat und über den Transport der Ware entscheidet.
Eine Genehmigung (erteilt durch das BAFA in Deutschland) ist nur dann notwendig, wenn die Waren Beschränkungen unterliegen. Das betrifft Rüstungsgüter, bestimmte chemische Stoffe oder sogenannte Dual-Use-Güter, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können.
Das hängt komplett von den vereinbarten Incoterms im Kaufvertrag ab. Beim gängigen Code FOB (Free on Board) oder FCA (Free Carrier) trägt der Exporteur nur die Kosten im Herkunftsland. Beim Maximal-Incoterm DDP (Delivered Duty Paid) muss der Exporteur sogar die Zollabwicklung und Steuern im Zielland übernehmen.