Ein Drittland ist aus Sicht der Europäischen Union grundsätzlich ein Staat, der kein Mitgliedstaat der EU ist. Beim Warenverkehr muss zusätzlich geprüft werden, ob ein Gebiet zum Zollgebiet und zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehört. Diese territorialen Grenzen sind nicht in jedem Sondergebiet identisch.
Typische Drittländer aus EU-Sicht sind die Schweiz, Norwegen, das Vereinigte Königreich, die USA, China, Japan oder Indien. Auch Staaten mit engen Abkommen oder einer Zollunion mit der EU bleiben grundsätzlich Drittländer; Abkommen können jedoch einzelne Zoll- und Verfahrensregeln verändern.
| Beispiel | Status aus EU-Sicht | Wichtiger Hinweis |
|---|---|---|
| Schweiz | Drittland | gemeinsames Versandverfahren und Präferenzabkommen möglich |
| Norwegen | Drittland | EWR-Mitglied, aber kein EU-Mitgliedstaat |
| Vereinigtes Königreich | Drittland | Sonderregeln für Nordirland beim Warenverkehr beachten |
| Türkei | Drittland | Zollunion erfasst bestimmte Waren, ersetzt aber nicht alle Zollformalitäten |
| USA | Drittland | reguläre Ein- und Ausfuhrformalitäten |
| China | Drittland | Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und mögliche handelspolitische Maßnahmen prüfen |
Die konkrete Behandlung richtet sich nicht nur nach dem Land, sondern auch nach Ware, Ursprung, Verkehr, Empfänger und gewähltem Zollverfahren.
Im Alltag werden „Drittland“ und „Drittgebiet“ oft gleichgesetzt. Steuer- und zollrechtlich können sie unterschiedliche Sachverhalte beschreiben. Bestimmte Gebiete gehören politisch zu einem EU-Mitgliedstaat, sind aber vom Mehrwertsteuer- oder Zollgebiet ausgenommen.
| Gebiet | EU-Zollregeln | EU-Mehrwertsteuerregeln | Praktische Folge |
|---|---|---|---|
| Helgoland | nein | nein | Warenverkehr wird zoll- und umsatzsteuerlich besonders behandelt |
| Büsingen | nein | nein | Sonderstatus trotz Zugehörigkeit zu Deutschland |
| Kanarische Inseln | ja | nein | Zollgebiet, aber nicht EU-Mehrwertsteuergebiet |
| Ålandinseln | ja | nein | umsatzsteuerliche Ein- und Ausfuhrformalitäten |
| Ceuta und Melilla | nein | nein | außerhalb von Zoll- und Mehrwertsteuergebiet |
| Nordirland | ja, für Waren besonders behandelt | teilweise für Waren | Protokoll- und Warenverkehrsregeln gesondert prüfen |
Die Tabelle ist eine Orientierung. Für aktuelle Einzelfälle ist die territoriale Übersicht der Europäischen Kommission maßgeblich.
Beim Versand aus der EU in ein Drittland handelt es sich regelmäßig um eine Ausfuhr. Beim Verbringen aus einem Drittland in die EU liegt regelmäßig eine Einfuhr vor. Dadurch können folgende Anforderungen entstehen:
Ein Handelsabkommen kann einen ermäßigten Präferenzzoll ermöglichen. Es beseitigt die Zollanmeldung jedoch nicht automatisch. Voraussetzung ist regelmäßig ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis.
Bei der Einfuhr können Zoll und Einfuhrumsatzsteuer entstehen. Der Zoll hängt unter anderem von Warentarifnummer, Zollwert, Ursprung und anwendbaren Präferenzregeln ab. Die Einfuhrumsatzsteuer knüpft an die jeweils maßgebliche Bemessungsgrundlage an und kann auch bestimmte Neben- und Beförderungskosten einbeziehen.
Wer die Abgaben wirtschaftlich trägt und wer die Abfertigung organisiert, sollte vor Versand vertraglich geklärt werden. Incoterms-Klauseln verteilen Kosten, Pflichten und Gefahren zwischen Verkäufer und Käufer, ersetzen aber weder Zollrecht noch Steuerrecht.
Bei unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben kann die Ware angehalten werden. Häufige Ursachen sind ungenaue Warenbeschreibungen, fehlende EORI-Nummern, falsche Werte oder ungeklärte Importzuständigkeiten.
| Dokument / Angabe | Zweck |
|---|---|
| Handelsrechnung | Wert, Verkäufer, Käufer, Ware und Lieferbedingung dokumentieren |
| Packliste | Packstücke, Gewichte und Inhalt zuordnen |
| Transportdokument | Beförderung und beteiligte Parteien nachweisen |
| Ausfuhr- oder Einfuhranmeldung | Ware in das vorgesehene Zollverfahren überführen |
| Ursprungs- oder Präferenznachweis | Ursprung belegen und gegebenenfalls Zollvorteil beantragen |
| Genehmigung / Lizenz | kontrollierte oder beschränkte Waren rechtmäßig verbringen |
Welche Unterlagen tatsächlich notwendig sind, hängt von Ware, Land und Verfahren ab. Ein Frachtbrief ersetzt beispielsweise keine Handelsrechnung; eine Präferenzerklärung ersetzt keine Ausfuhranmeldung.
Exporteur und Importeur sollten vor der Transportbuchung feststehen. Dabei reicht es nicht, nur den wirtschaftlichen Käufer und Verkäufer zu kennen. Zollrechtliche Ansässigkeit, Vertretung, Verfügungsbefugnis und die konkrete Lieferkette können die Rollen beeinflussen.
Besonders bei Reihengeschäften, Dreieckslieferungen, Fulfillment-Lagern oder einer DDP-Lieferung ist zu prüfen, wer rechtlich und technisch als Beteiligter auftreten kann. Eine ungeklärte Importeurrolle gehört zu den häufigsten Gründen für Verzögerungen im Drittlandverkehr.
Ein deutsches Unternehmen verkauft ein Maschinenteil an einen Schweizer Kunden. Vor Abholung werden Warentarifnummer, Warenwert, Ursprung und Lieferbedingung festgelegt. Der Exporteur erstellt Handelsrechnung und Ausfuhranmeldung. Der Transport wird an der EU-Ausgangsstelle gestellt; die Ausfuhr muss ordnungsgemäß beendet werden. In der Schweiz übernimmt die vereinbarte Partei die Einfuhrabfertigung und die dortigen Abgaben.
Soll Nicht-Unionsware innerhalb Europas unter Aussetzung der Einfuhrabgaben weiterbefördert werden, kann statt einer sofortigen Einfuhrabfertigung ein T1-Versandverfahren relevant sein.
Ja. Seit dem Austritt aus der EU ist das Vereinigte Königreich grundsätzlich Drittland. Für Nordirland gelten beim Warenverkehr besondere Regelungen, die separat geprüft werden müssen.
Ja. Beide sind keine EU-Mitgliedstaaten. Abkommen und das gemeinsame Versandverfahren erleichtern bestimmte Abläufe, ändern aber den Drittlandstatus nicht.
Sie gehören politisch zu Spanien und zum EU-Zollgebiet, aber nicht zum EU-Mehrwertsteuergebiet. Deshalb können bei Warenbewegungen umsatzsteuerliche Ein- und Ausfuhrformalitäten erforderlich sein.
Nein. Ob Zoll entsteht, hängt von Ware, Wert, Ursprung, Verfahren und möglichen Präferenzen ab. Zollformalitäten können dennoch erforderlich sein.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden beide Begriffe meist gleich verwendet. In Steuer- und Zollvorschriften sind die jeweils definierten territorialen Begriffe entscheidend.
Fachlicher Prüfstand: 10.08.2026. Länder-, Sanktions- und Gebietsregelungen sollten vor jedem konkreten Versand erneut geprüft werden.