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Konnossement: Definition und Beispiele

Das Konnossement, international Bill of Lading, ist ein zentrales Beförderungsdokument der Seefracht. Es bestätigt die Übernahme oder Verladung der Ware und verpflichtet den Verfrachter zur Ablieferung an den legitimierten Berechtigten.

Welche Funktionen hat ein Konnossement?

Es dokumentiert den Empfang der Ware, dient als Beweis für den Inhalt des Seefrachtvertrags und kann die Herausgabe der Ware verkörpern. Durch seine Traditionswirkung kann die Übertragung des Dokuments rechtlich wie die Übergabe der Ware wirken.

Arten von Konnossementen

Art Merkmal Nutzung
Orderkonnossement Übertragung durch Indossament Handel und Akkreditiv
Namenskonnossement Benannter Empfänger Feste Lieferbeziehung
Bordkonnossement Ware an Bord genommen Nachweis der Verladung
Übernahmekonnossement Ware zur Beförderung übernommen Vor tatsächlicher Verladung

Welche Angaben enthält es?

Das HGB nennt unter anderem Ausstellungsort und -tag, Ablader, Schiff, Verfrachter, Ladehafen, Bestimmungsort, Empfänger, Warenart, Zustand, Maß, Zahl oder Gewicht, Merkzeichen, Frachtangaben und Zahl der Originale.

Original, Telex Release und Sea Waybill

Bei Original-Konnossementen erfolgt die Ablieferung regelmäßig gegen Rückgabe. Ein Telex Release bestätigt, dass Originale am Abgangsort zurückgegeben wurden. Der Sea Waybill ist ein Seefrachtbrief ohne dieselbe Traditionsfunktion und ermöglicht eine vereinfachte Ablieferung an den benannten Empfänger.

Prüfung vor Versand und Zahlung

Namen, Häfen, Warenbeschreibung, Containerdaten und Vermerke müssen zu Buchung, Handelsrechnung und Akkreditiv passen. Abweichungen können Zahlung oder Freistellung verzögern. Das Konnossement ersetzt nicht die Handelsrechnung.

Häufige Fragen zum Konnossement

Ist ein Konnossement immer ein Eigentumsnachweis?

Es hat Traditions- und Legitimationswirkung, beweist aber nicht in jeder Situation abschließend das zivilrechtliche Eigentum.

Wie viele Originale gibt es?

Die Zahl wird im Dokument angegeben. Sobald ordnungsgemäß gegen ein Original geliefert wurde, verlieren die übrigen regelmäßig ihre Wirkung.

Ist ein elektronisches Konnossement zulässig?

§ 516 HGB stellt eine elektronische Aufzeichnung gleich, wenn Authentizität und Integrität gewahrt bleiben und sie dieselben Funktionen erfüllt.

Quelle: §§ 513–525 HGB zum Konnossement.

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