
Alle fünf Jahre müssen LKW-Fahrerinnen und LKW-Fahrer sowohl ihren Führerschein für die Klassen C/CE als auch ihre Fahrerkarte erneuern. Rund um die Führerscheinnummer und die Angaben auf der Fahrerkarte kursieren jedoch hartnäckige Gerüchte, die im Alltag für Unsicherheit sorgen. Besonders oft geht es um angebliche Strafen im Ausland oder die Frage, ob beide Nummern identisch sein müssen. Dieser Artikel räumt mit diesen Mythen auf, erklärt die tatsächlichen gesetzlichen Grundlagen und zeigt, worauf Fahrerinnen und Fahrer wirklich achten müssen.
Nein. Weder in Deutschland noch im europäischen Ausland gibt es eine Rechtsgrundlage, die identische Nummern auf Führerschein und Fahrerkarte verlangt. Abweichende Nummern sind völlig normal und führen zu keiner Strafe.
| Merkmal | Führerschein | Fahrerkarte |
|---|---|---|
| Gültigkeit | 5 Jahre (bei gewerblicher Nutzung C/CE) | 5 Jahre |
| Grundlage | Fahrerlaubnis-Verordnung | Fahrerpersonalverordnung (FpersV) / EU-VO 165/2014 |
| Nummer identisch zur Fahrerkarte nötig? | Nein | Nein |
| Beantragung möglich ohne C/CE? | – | Ja, wenn sie für Tätigkeiten benötigt wird |
| Zweck | Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen | Speicherung und Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten |
| Pflicht zum Mitführen nach Ablauf | Nein | Ja, 28 Tage nach Ablauf |
Viele Fahrer glauben, dass beide Nummern zwingend übereinstimmen müssen. Das stimmt nicht. Die IHK Stuttgart bestätigt nach intensiver Recherche, dass es keine deutsche oder europäische Rechtsgrundlage dafür gibt. Abweichende Nummern sind normal, da Führerschein und Fahrerkarte zu unterschiedlichen Zeitpunkten erneuert werden.
Oft entstehen Mythen durch Hörensagen, etwa „ein Bekannter musste 1000 Euro Strafe zahlen“. Belege dafür existieren jedoch nicht. In der Praxis können Nummern sogar weit auseinanderliegen, wenn Führerschein und Fahrerkarte nicht synchron beantragt wurden.
Viele glauben, dass nur Inhaber einer gültigen C/CE-Fahrerlaubnis eine Fahrerkarte beantragen dürfen. Das stimmt nicht. Die Fahrerpersonalverordnung (FpersV) verlangt eine gültige Fahrerlaubnis, aber sie muss nicht zwingend C oder CE sein.
Auch Karteninhaber, die Tätigkeiten im Bereich digitaler Fahrtenschreiber ausüben müssen, können eine Fahrerkarte beantragen. Die FpersV nennt klar die notwendigen Unterlagen: Identitätsnachweise, Lichtbild, Wohnsitznachweis und eine gültige EU-Fahrerlaubnis. Dadurch besteht keinerlei gesetzlicher Zwang, dass die Fahrerlaubnis mit der Klasse C/CE vorliegt. Dies erklärt, warum Bloggerin Daniela ihre Fahrerkarte bereits vor dem Erwerb der C/CE-Klassen erhielt.
Die Nummern ändern sich bei jeder Neuausstellung. Wer Führerschein und Fahrerkarte zu unterschiedlichen Zeitpunkten erneuert, erhält unterschiedliche Endziffern. Bei Daniela ist die Übereinstimmung Zufall, da sie ihre erste Fahrerkarte vor dem eigentlichen C/CE-Führerschein beantragte. Die alte Fahrerkarte trug die Endung „93“, die neue „94“.
Wenn der Führerschein später erneuert wird, erhält er die „95“. So laufen beide Dokumente naturgemäß auseinander. Die Annahme, dass unterschiedliche Nummern ein Problem darstellen, stammt aus Unwissenheit oder falschen Schulungsinhalten.
Ein weit verbreitetes Gerücht betrifft angeblich hohe Bußgelder in Frankreich. Die IHK Stuttgart ließ dies durch französische Verkehrsrechtsanwälte prüfen. Das Ergebnis: Es existiert keinerlei Vorschrift, die identische Nummern verlangt. Das Dekret Nr. 2010-855 führt einen solchen Verstoß nicht einmal auf.
Auch andere EU-Staaten wie Österreich, Schweiz und Italien bestätigen, dass Unterschiede der Nummern nicht relevant sind. Behörden und Anwälte vor Ort konnten keinen einzigen Fall nennen, in dem Fahrer wegen unterschiedlicher Nummern sanktioniert wurden. Damit ist das Gerücht widerlegt.
Die FpersV verweist klar auf die EU-Verordnung 165/2014. Diese regelt detailliert, wie der digitale Fahrtenschreiber zu bedienen ist. Fahrer müssen die Benutzerführung beachten, Tätigkeiten korrekt eintragen und sicherstellen, dass alle Daten vollständig dokumentiert werden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, welche Nummer auf der Fahrerkarte steht.
Entscheidend ist allein, dass der Fahrer die geltenden Lenk- und Ruhezeiten einhält. Fehlerhafte Bedienung kann zu Sanktionen führen, nicht jedoch unterschiedliche Kartennummern. Viele Missverständnisse entstehen, weil Schulungen teilweise unvollständig oder falsch informieren.
§ 6 FPersV schreibt eindeutig vor, dass die abgelaufene Karte noch 28 Tage im Fahrzeug mitzuführen ist. Der Grund: Fahrer müssen lückenlos nachweisen können, was sie in den letzten 28 Tagen getan haben. Dazu gehören auch Ausdrucke, falls die Karte defekt oder im Umtauschprozess ist.
Wenn Behörden verlangen, die alte Fahrerkarte bei der Neuausstellung sofort abzugeben, wäre das eine Aufforderung zur Ordnungswidrigkeit. Denn ohne die alte Karte könnte der Fahrer die Nachweispflicht nicht erfüllen. Diese Regelung sorgt regelmäßig für Diskussionen in Straßenverkehrsämtern, obwohl sie rechtlich eindeutig ist.
Führerscheinnummer und Fahrerkarte sorgen oft für Missverständnisse – völlig unnötig. Unterschiedliche Nummern sind normal und rechtlich kein Problem, weder in Deutschland noch im Ausland. Wichtiger sind die korrekte Bedienung des Fahrtenschreibers und die Pflicht, die alte Fahrerkarte 28 Tage mitzuführen. Wer die gesetzlichen Grundlagen kennt, erspart sich Diskussionen mit Behörden und bleibt sicher im Straßenverkehr. Mythen dürfen die Realität nicht bestimmen – Fakten schon.