

Alle fünf Jahre müssen LKW-Fahrerinnen und LKW-Fahrer sowohl ihren Führerschein für die Klassen C/CE als auch ihre Fahrerkarte erneuern. Rund um die Führerscheinnummer und die Angaben auf der Fahrerkarte kursieren jedoch hartnäckige Gerüchte, die im Alltag für Unsicherheit sorgen. Besonders oft geht es um angebliche Strafen im Ausland oder die Frage, ob beide Nummern identisch sein müssen.
Weder in Deutschland noch im europäischen Ausland gibt es eine Rechtsgrundlage, die identische Nummern auf Führerschein und Fahrerkarte verlangt. Abweichende Nummern sind völlig normal und führen zu keiner Strafe.
| Merkmal | Führerschein | Fahrerkarte |
|---|---|---|
| Gültigkeit | 5 Jahre (bei gewerblicher Nutzung C/CE) | 5 Jahre |
| Grundlage | Fahrerlaubnis-Verordnung | Fahrerpersonalverordnung (FpersV) / EU-VO 165/2014 |
| Nummer identisch zur Fahrerkarte nötig? | Nein | Nein |
| Beantragung möglich ohne C/CE? | – | Ja, wenn sie für Tätigkeiten benötigt wird |
| Zweck | Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen | Speicherung und Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten |
| Pflicht zum Mitführen nach Ablauf | Nein | Ja, 28 Tage nach Ablauf |
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass beide Dokumente dieselbe Nummer tragen müssen. Technisch gesehen ist eine dauerhafte Übereinstimmung unmöglich:
Rechtssicherheit: Bei einer Kontrolle im In- oder Ausland gleicht die Polizei Ihre Identität über den Namen und das Geburtsdatum ab, nicht über eine identische Nummerierung der Plastikkarten.
Unterschiedliche Lebenszyklen: Der Führerschein (Klasse B) gilt oft 15 Jahre, die Fahrerlaubnis für LKW (C/CE) sowie die Fahrerkarte jedoch nur 5 Jahre.
Die Laufnummer-Problematik: Jedes Mal, wenn Sie eine neue Fahrerkarte beantragen, erhöht sich die Endziffer der Kartennummer. Da Ihr Führerschein meist länger gültig ist, laufen die Nummern zwangsläufig auseinander.
Wenn Sie Ihre Dokumente erneuern müssen (spätestens nach 5 Jahren bei gewerblicher Nutzung), sollten Sie folgendes beachten:
Viele glauben, dass nur Inhaber einer gültigen C/CE-Fahrerlaubnis eine Fahrerkarte beantragen dürfen. Das stimmt nicht. Die Fahrerpersonalverordnung (FpersV) verlangt eine gültige Fahrerlaubnis, aber sie muss nicht zwingend C oder CE sein.
Auch Karteninhaber, die Tätigkeiten im Bereich digitaler Fahrtenschreiber ausüben müssen, können eine Fahrerkarte beantragen. Die FpersV nennt klar die notwendigen Unterlagen: Identitätsnachweise, Lichtbild, Wohnsitznachweis und eine gültige EU-Fahrerlaubnis. Dadurch besteht keinerlei gesetzlicher Zwang, dass die Fahrerlaubnis mit der Klasse C/CE vorliegt. Dies erklärt, warum Bloggerin Daniela ihre Fahrerkarte bereits vor dem Erwerb der C/CE-Klassen erhielt.
Die Nummern ändern sich bei jeder Neuausstellung. Wer Führerschein und Fahrerkarte zu unterschiedlichen Zeitpunkten erneuert, erhält unterschiedliche Endziffern. Bei Daniela ist die Übereinstimmung Zufall, da sie ihre erste Fahrerkarte vor dem eigentlichen C/CE-Führerschein beantragte. Die alte Fahrerkarte trug die Endung „93“, die neue „94“.
Wenn der Führerschein später erneuert wird, erhält er die „95“. So laufen beide Dokumente naturgemäß auseinander. Die Annahme, dass unterschiedliche Nummern ein Problem darstellen, stammt aus Unwissenheit oder falschen Schulungsinhalten.
Bevor der EU-Kartenführerschein Standard wurde, gab es kein einheitliches Feld „Punkt 5“. Wenn Sie noch ein altes Dokument besitzen, finden Sie die Nummer hier:
Wichtiger Hinweis: Denken Sie an die gesetzliche Umtauschpflicht! Alle alten Führerscheine müssen bis spätestens 2033 gegen das EU-Kartenmodell getauscht werden. Wer jetzt tauscht, erhält die Nummer sofort im übersichtlichen Punkt-5-Format.
Rosa/Grauer Führerschein: Suchen Sie nach der „Listen-Nr.“ oder einfach „Nr.“. Diese ist meist handschriftlich eingetragen oder gestempelt. Sie befindet sich oft oben rechts auf der ersten Innenseite oder auf der Rückseite.
DDR-Führerschein: Hier steht die Nummer oft unter der Bezeichnung „Registrier-Nr.“.
Die Nummer unter Punkt 5 ist kein Zufallsprodukt, sondern ein verschlüsselter Datensatz. Das Verständnis dieses Aufbaus hilft Ihnen, Übertragungsfehler bei Versicherungsanträgen zu vermeiden:
Stelle 11 (Ausfertigungsnummer): Zeigt an, ob es Ihr erster Führerschein ist (0) oder ein Ersatzdokument (1, 2, ...).
Stelle 1–3 (Behördenschlüssel): Identifiziert die ausstellende Fahrerlaubnisbehörde (z. B. Berlin, München).
Stelle 4–7 (Laufende Nummer): Eine vom System vergebene Ziffernfolge.
Stelle 8–9 (Prüfjahr): Das Jahr, in dem die Nummer vergeben wurde.
Stelle 10 (Prüfziffer): Diese Ziffer wird mathematisch aus den vorangegangenen Stellen berechnet.
Ein weit verbreitetes Gerücht betrifft angeblich hohe Bußgelder in Frankreich. Die IHK Stuttgart ließ dies durch französische Verkehrsrechtsanwälte prüfen. Das Ergebnis: Es existiert keinerlei Vorschrift, die identische Nummern verlangt. Das Dekret Nr. 2010-855 führt einen solchen Verstoß nicht einmal auf.
Auch andere EU-Staaten wie Österreich, Schweiz und Italien bestätigen, dass Unterschiede der Nummern nicht relevant sind. Behörden und Anwälte vor Ort konnten keinen einzigen Fall nennen, in dem Fahrer wegen unterschiedlicher Nummern sanktioniert wurden. Damit ist das Gerücht widerlegt.
Die FpersV verweist klar auf die EU-Verordnung 165/2014. Diese regelt detailliert, wie der digitale Fahrtenschreiber zu bedienen ist. Fahrer müssen die Benutzerführung beachten, Tätigkeiten korrekt eintragen und sicherstellen, dass alle Daten vollständig dokumentiert werden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, welche Nummer auf der Fahrerkarte steht.
Entscheidend ist allein, dass der Fahrer die geltenden Lenk- und Ruhezeiten einhält. Fehlerhafte Bedienung kann zu Sanktionen führen, nicht jedoch unterschiedliche Kartennummern. Viele Missverständnisse entstehen, weil Schulungen teilweise unvollständig oder falsch informieren.
§ 6 FPersV schreibt eindeutig vor, dass die abgelaufene Karte noch 28 Tage im Fahrzeug mitzuführen ist. Der Grund: Fahrer müssen lückenlos nachweisen können, was sie in den letzten 28 Tagen getan haben. Dazu gehören auch Ausdrucke, falls die Karte defekt oder im Umtauschprozess ist.
Wenn Behörden verlangen, die alte Fahrerkarte bei der Neuausstellung sofort abzugeben, wäre das eine Aufforderung zur Ordnungswidrigkeit. Denn ohne die alte Karte könnte der Fahrer die Nachweispflicht nicht erfüllen. Diese Regelung sorgt regelmäßig für Diskussionen in Straßenverkehrsämtern, obwohl sie rechtlich eindeutig ist.
Lassen Sie sich nicht von „Stammtisch-Gerüchten“ über Bußgelder in Frankreich oder Italien verunsichern. Unterschiedliche Nummern auf Führerschein und Fahrerkarte sind behördlicher Standard und kein Verstoß. Viel wichtiger für Ihre Sicherheit und Ihren Geldbeutel ist:
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Die Führerscheinnummer befindet sich auf der Vorderseite der Karte direkt unter Punkt 5. Sie finden sie mittig links, direkt unter Ihrem Namen und Geburtsdatum.
Nein, diese beiden Nummern haben keinerlei Verbindung und dienen unterschiedlichen Identifikationszwecken. Die Führerscheinnummer bezieht sich rein auf Ihre Fahrerlaubnis und wird von der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde vergeben.
Die Nummer unter Punkt 5 ist Ihre lebenslang gültige Fahrerlaubnisnummer, während die Nummer oben rechts (Punkt 9) die Seriennummer des Plastikkärtchens ist. Bei einem Austausch des Dokuments ändert sich nur die Kartennummer, nicht aber die Führerscheinnummer.
Eine moderne deutsche Führerscheinnummer besteht aus exakt 11 alphanumerischen Zeichen. Dazu gehören Behördenschlüssel, eine laufende Nummer, das Jahr und eine Prüfziffer.
Die Führerscheinnummer steht niemals im Fahrzeugschein, da dieser sich auf das Fahrzeug und nicht auf den Fahrer bezieht. Im Fahrzeugschein finden Sie stattdessen die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Nummer der Zulassungsbescheinigung.
Ja, Versicherungen verlangen die Nummer unter Punkt 5 oft beim Abschluss einer Police oder im Schadensfall. Sie dient dazu, die Gültigkeit Ihrer Fahrerlaubnis und Ihre Fahrpraxis zu verifizieren.
Eine öffentliche Online-Abfrage für Privatpersonen ist aus Datenschutzgründen in Deutschland nicht möglich. Sie müssen die Nummer direkt von Ihrem physischen Führerscheindokument ablesen.
Bei einer Namensänderung erhalten Sie ein neues Dokument, wobei die Kernnummer unter Punkt 5 in der Regel bestehen bleibt. Lediglich die Prüfziffer oder die Kartennummer können sich durch den Neudruck ändern.
Beim internationalen Führerschein handelt es sich um ein Zusatzdokument aus Papier, in dem die Nummer des nationalen Führerscheins vermerkt ist. Sie finden sie dort meist auf der ersten Innenseite im Feld "Nummer des nationalen Führerscheins".
Sollte die Nummer unter Punkt 5 aufgrund von Abnutzung nicht mehr erkennbar sein, ist das Dokument ungültig und muss ersetzt werden. Sie können die Nummer in diesem Fall bei Ihrer zuständigen Führerscheinstelle erfragen, um ein Ersatzdokument zu beantragen.